Satzung

Satzung der Stiftung „KIRSCHBERG-STIFTUNG“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Die Stiftung führt den Namen „Kirschberg-Stiftung“
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in 36341 Lauterbach, Am Kirschberg 1
  3. Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige, treuhänderische Stiftung.
    Sie wird im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten durch den Treuhänder, den
    gemeinnützigen Verein
    Hilfe für das verlassene Kind e.V., Lauterbach
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Stifters und des Siftungsrates kann
    die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden. Hierfür sind mindestens
    75 % der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten eines jeden Gremiums
    erforderlich.

§ 2 Stiftungszweck und – gegenstand

  1. Zweck der Stiftung ist:
    a. die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch sozialpädagogische und therapeutische
    Betreuung von Müttern, Kindern und Mädchen im Haus am Kirschberg,
    Am Kirschberg 1, 36341 Lauterbach, und seinen Einrichtungsteilen;
    b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch berufliche
    Beratung, Integration und Qualifizierung benachteiligter junger Menschen,
    die im Haus am Kirschberg, seinen Einrichtungsteilen und seinen Verbundprojekten
    geleistet wird;
    c. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
    Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände, ihrer angeschlossenen
    Einrichtungen und Anstalten
  2. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    a. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke mittelbar gemäß § 58 Nr. 1 AO durch Weitergabe
    von Mitteln an den Verein „Hilfe für das verlassene Kind e.V.“ zur Verwendung
    für dessen steuerbegünstigte Zwecke;
    b. Förderung von Vorhaben zur Stabilisierung, Verbesserung und Innovation der pädagogischen
    und therapeutischen Arbeit mit Müttern und Kindern sowie allen jungen
    Menschen im Haus am Kirschberg und seinen Einrichtungsteilen;
    c. Förderung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der im Haus am
    Kirschberg und seinen Einrichtungsteilen und Verbundprojekten geleisteten Arbeit im
    Bereich der Jugendberufshilfe;
    d. Förderung neuer Projekte, die der Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. in seinen
    Einrichtungen im Einklang mit seiner Satzung entwickelt und umsetzt.
  3. Die Mittel der Stiftung sollen tätiger Nächstenliebe dienen. Sie werden unabhängig
    vom Ansehen der Person, der Herkunft, dem Glauben oder der Weltanschauung und
    unabhängig von der Möglichkeit des materiellen Ausgleichs vergeben.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
    Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
    werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
    durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten
    und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durchführen, soweit diese
    nicht der Gesamttätigkeit der Stiftung das Gepräge geben.

§ 4 Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Vermögen ausgestattet.
  2. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
  3. Dem Stiftungsvermögen wachsen solche Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
    (Zustiftungen). Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet,
    so entscheidet der Stiftungsrat über die Verwendung als Zustiftung oder als zeitnah zu
    verwendende Mittel.
  4. Sachwertzustiftungen (z.B. Immobilien) dürfen nur angenommen werden, wenn sie
    werthaltig sind. Erwerb oder Veräußerung von Grundvermögen bedürfen der Zustimmung
    des Stiftungsorgans.

§ 5 Verwendung der Stiftungserträge und Zuwendungen

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
    Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens
    bestimmt sind. Die Bildung steuerlich zulässiger Rücklagen bleibt unbenommen.
  2. Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

§ 6 Stiftungsorganisation

  1. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
  2. Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
    Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
    Abweichend davon kann den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes für ihre Vorstandstätigkeit
    und den Mitgliedern des Stiftungsrates für ihre grundsätzlich ehrenamtlichen
    Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
  3. Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind die Mitglieder der Organe
    im Innenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freigestellt.

§ 7 Der Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
  2. Der/die Vorsitzende des Vereins „Hilfe für das verlassene Kind e.V.“ und sein/ihr
    Stellvertreter/in sind geborene Mitglieder des Vorstandes
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Präzisierung seiner operativen Geschäftstätigkeit.

§ 8 Der Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern.
  2. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Mitgliederversammlung des „Hilfe
    für das verlassene Kind e.V.“ für die Dauer von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit der
    stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrates ist
    aus dem Vorstand des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V. zu wählen. Wiederwahl
    ist zulässig.
  3. Zuwahlen zum Stiftungsrat bis zur Höchstzahl gem. Satz 1 kann jede Mitgliederversammlung
    beschließen.
  4. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode,
    durch Tod, Rücktritt oder durch Abwahl aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung,
    nachdem das abzuwählende Mitglied angehört worden ist.
  5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils für zwei Jahre eine/n Vorsitzende/n und
    eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist möglich.
  6. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  7. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die Geschäftsführung des Vereins „Hilfe
    für das verlassene Kind e.V“ mit beratender Stimme teil.

§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und über die
    Einhaltung des Stiftungszweckes. Er gewährleistet die Übereinstimmung der tatsächlichen
    Geschäftsführung mit den Satzungszwecken.
  2. Die Mitgliederversammlung des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V. wählt aus
    ihrer Mitte jährlich einen Kassenprüfer, der die satzungsgemäße Arbeit des Stiftungsrates
    und die Geschäftsführung des Vorstandes überprüft.
  3. Der Stiftungsrat nimmt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
    entgegen und erteilt Entlastung.

§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates

  1. Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende
    des Stiftungsrates lädt nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich mit einer
    Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.
    Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates
    dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können
    Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Alles weitere regelt
    die Geschäftsordnung.
  2. Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, des Stiftungszweckes oder die Auflösung
    der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Solche Beschlüsse
    bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Vereins Hilfe für das verlassene
    Kind e.V.

§ 11 Treuhandverwaltung

  1. Treuhänder ist der gemeinnützige Verein
    Hilfe für das verlassene Kind e.V., Lauterbach,
    der die Geschäftsführung auf den Stiftungsvorstand überträgt.
  2. Der Treuhänder vertritt die Stiftung nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der Treuhänder verwaltet das Vermögen der Stiftung getrennt von seinem eigenen
    Vermögen. Er wickelt die Fördermaßnahmen ab; er darf das Vermögen der Stiftung
    nur entsprechend der Stiftungssatzung verwenden und ist dabei an die Vorgaben des
    Stiftungsrates gebunden.
  4. Wenn die Vorgaben des Stiftungsrates gegen die Satzung, gegen rechtliche oder steuerrechtliche
    Bestimmungen verstoßen, hat er ein Vetorecht.
  5. Der Treuhänder hat über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben nach
    kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und nach Ende des Kalenderjahres innerhalb
    von sechs Monaten einen Jahresabschluss, eine Vermögensübersicht und einen
    Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Tätigkeitsbericht) vorzulegen.
  6. Bei Anlage des Vermögens hat er die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit,
    der Risikoverteilung und der Substanzerhaltung sowie die gesetzlichen Regelungen
    für Stiftungsvermögen zu beachten.
  7. Der Treuhänder führt den Schriftwechsel mit Behörden, zeigt Veränderungen der Satzung
    und in der personellen Zusammensetzung des Stiftungsorgans bei den zuständigen
    Stellen an und klärt steuerrechtliche Fragen mit den zuständigen Finanzämtern.
  8. Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistung mit pauschalierten
    Kosten in angemessener Höhe.

§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,Auflösung, Vermögensanfall

  1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
    Stiftungszwecks von dem Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. und dem Stiftungsrat
    nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen
    Stiftungszweck beschließen.
  2. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stifters und der 75prozentigen Mehrheit
    der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein.
  3. Der Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. und der Stiftungsrat können gemeinsam
    mit jeweils 75% der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Stiftung beschließen,
    wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig
    zu erfüllen.

§ 13 Trägerwechsel

  1. Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat
    die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder die Überführung in eine
    rechtsfähige Stiftung beschließen.

§ 14 Vermögensanfall

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V.,
    ersatzweise an den PARITÄTISCHEN Hessen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
    für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, die dem Stiftungszweck
    möglichst nahe kommen.

 

(Neufassung der Satzung vom 17.10.2016)