Satzung der Stiftung „KIRSCHBERG-STIFTUNG“
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Die Stiftung führt den Namen „Kirschberg-Stiftung“
- Die Stiftung hat ihren Sitz in 36341 Lauterbach, Am Kirschberg 1
- Die Stiftung ist eine nicht rechtsfähige, treuhänderische Stiftung.
Sie wird im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten durch den Treuhänder, den
gemeinnützigen Verein
Hilfe für das verlassene Kind e.V., Lauterbach - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Stifters und des Siftungsrates kann
die Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung überführt werden. Hierfür sind mindestens
75 % der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten eines jeden Gremiums
erforderlich.
§ 2 Stiftungszweck und – gegenstand
- Zweck der Stiftung ist:
a. die Förderung der Jugendhilfe, insbesondere durch sozialpädagogische und therapeutische
Betreuung von Müttern, Kindern und Mädchen im Haus am Kirschberg,
Am Kirschberg 1, 36341 Lauterbach, und seinen Einrichtungsteilen;
b. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, insbesondere durch berufliche
Beratung, Integration und Qualifizierung benachteiligter junger Menschen,
die im Haus am Kirschberg, seinen Einrichtungsteilen und seinen Verbundprojekten
geleistet wird;
c. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten
Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände, ihrer angeschlossenen
Einrichtungen und Anstalten - Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. Die Stiftung verwirklicht ihre Zwecke mittelbar gemäß § 58 Nr. 1 AO durch Weitergabe
von Mitteln an den Verein „Hilfe für das verlassene Kind e.V.“ zur Verwendung
für dessen steuerbegünstigte Zwecke;
b. Förderung von Vorhaben zur Stabilisierung, Verbesserung und Innovation der pädagogischen
und therapeutischen Arbeit mit Müttern und Kindern sowie allen jungen
Menschen im Haus am Kirschberg und seinen Einrichtungsteilen;
c. Förderung von Maßnahmen zur Stabilisierung und Verbesserung der im Haus am
Kirschberg und seinen Einrichtungsteilen und Verbundprojekten geleisteten Arbeit im
Bereich der Jugendberufshilfe;
d. Förderung neuer Projekte, die der Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. in seinen
Einrichtungen im Einklang mit seiner Satzung entwickelt und umsetzt. - Die Mittel der Stiftung sollen tätiger Nächstenliebe dienen. Sie werden unabhängig
vom Ansehen der Person, der Herkunft, dem Glauben oder der Weltanschauung und
unabhängig von der Möglichkeit des materiellen Ausgleichs vergeben.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. - Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Organmitglieder sowie der Stifter und seine Rechtsnachfolger erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden. - Die Stiftung kann zur Verwirklichung des Stiftungszweckes Zweckbetriebe unterhalten
und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe durchführen, soweit diese
nicht der Gesamttätigkeit der Stiftung das Gepräge geben.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Vermögen ausgestattet.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen solche Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind
(Zustiftungen). Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zum Vermögen gewidmet,
so entscheidet der Stiftungsrat über die Verwendung als Zustiftung oder als zeitnah zu
verwendende Mittel. - Sachwertzustiftungen (z.B. Immobilien) dürfen nur angenommen werden, wenn sie
werthaltig sind. Erwerb oder Veräußerung von Grundvermögen bedürfen der Zustimmung
des Stiftungsorgans.
§ 5 Verwendung der Stiftungserträge und Zuwendungen
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus
Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens
bestimmt sind. Die Bildung steuerlich zulässiger Rücklagen bleibt unbenommen. - Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 6 Stiftungsorganisation
- Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen.
Abweichend davon kann den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes für ihre Vorstandstätigkeit
und den Mitgliedern des Stiftungsrates für ihre grundsätzlich ehrenamtlichen
Tätigkeiten eine angemessene Vergütung gezahlt werden. - Außer im Fall von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sind die Mitglieder der Organe
im Innenverhältnis von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freigestellt.
§ 7 Der Stiftungsvorstand
- Der Stiftungsvorstand besteht aus 2 Mitgliedern.
- Der/die Vorsitzende des Vereins „Hilfe für das verlassene Kind e.V.“ und sein/ihr
Stellvertreter/in sind geborene Mitglieder des Vorstandes - Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung zur Präzisierung seiner operativen Geschäftstätigkeit.
§ 8 Der Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 5 und höchstens 10 Mitgliedern.
- Die Mitglieder des Stiftungsrates werden von der Mitgliederversammlung des „Hilfe
für das verlassene Kind e.V.“ für die Dauer von 6 Jahren mit einfacher Mehrheit der
stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gewählt. Ein Mitglied des Stiftungsrates ist
aus dem Vorstand des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V. zu wählen. Wiederwahl
ist zulässig. - Zuwahlen zum Stiftungsrat bis zur Höchstzahl gem. Satz 1 kann jede Mitgliederversammlung
beschließen. - Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates endet mit Ablauf der Wahlperiode,
durch Tod, Rücktritt oder durch Abwahl aus wichtigem Grund durch die Mitgliederversammlung,
nachdem das abzuwählende Mitglied angehört worden ist. - Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils für zwei Jahre eine/n Vorsitzende/n und
eine/n Stellvertreter/in. Wiederwahl ist möglich. - Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. - Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
- An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die Geschäftsführung des Vereins „Hilfe
für das verlassene Kind e.V“ mit beratender Stimme teil.
§ 9 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet über die Verwendung der Stiftungsmittel und über die
Einhaltung des Stiftungszweckes. Er gewährleistet die Übereinstimmung der tatsächlichen
Geschäftsführung mit den Satzungszwecken. - Die Mitgliederversammlung des Vereins Hilfe für das verlassene Kind e.V. wählt aus
ihrer Mitte jährlich einen Kassenprüfer, der die satzungsgemäße Arbeit des Stiftungsrates
und die Geschäftsführung des Vorstandes überprüft. - Der Stiftungsrat nimmt den Jahresabschluss und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegen und erteilt Entlastung.
§ 10 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungsrates
- Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende
des Stiftungsrates lädt nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich mit einer
Frist von 2 Wochen schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates
dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können
Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Alles weitere regelt
die Geschäftsordnung. - Beschlüsse, die eine Änderung der Satzung, des Stiftungszweckes oder die Auflösung
der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden. Solche Beschlüsse
bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Vereins Hilfe für das verlassene
Kind e.V.
§ 11 Treuhandverwaltung
- Treuhänder ist der gemeinnützige Verein
Hilfe für das verlassene Kind e.V., Lauterbach,
der die Geschäftsführung auf den Stiftungsvorstand überträgt. - Der Treuhänder vertritt die Stiftung nach außen gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Treuhänder verwaltet das Vermögen der Stiftung getrennt von seinem eigenen
Vermögen. Er wickelt die Fördermaßnahmen ab; er darf das Vermögen der Stiftung
nur entsprechend der Stiftungssatzung verwenden und ist dabei an die Vorgaben des
Stiftungsrates gebunden. - Wenn die Vorgaben des Stiftungsrates gegen die Satzung, gegen rechtliche oder steuerrechtliche
Bestimmungen verstoßen, hat er ein Vetorecht. - Der Treuhänder hat über das Vermögen und die Einnahmen und Ausgaben nach
kaufmännischen Grundsätzen Buch zu führen und nach Ende des Kalenderjahres innerhalb
von sechs Monaten einen Jahresabschluss, eine Vermögensübersicht und einen
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes (Tätigkeitsbericht) vorzulegen. - Bei Anlage des Vermögens hat er die Grundsätze der Liquidität, der Rendite, der Sicherheit,
der Risikoverteilung und der Substanzerhaltung sowie die gesetzlichen Regelungen
für Stiftungsvermögen zu beachten. - Der Treuhänder führt den Schriftwechsel mit Behörden, zeigt Veränderungen der Satzung
und in der personellen Zusammensetzung des Stiftungsorgans bei den zuständigen
Stellen an und klärt steuerrechtliche Fragen mit den zuständigen Finanzämtern. - Der Treuhänder belastet die Stiftung für seine Verwaltungsleistung mit pauschalierten
Kosten in angemessener Höhe.
§ 12 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse,Auflösung, Vermögensanfall
- Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des
Stiftungszwecks von dem Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. und dem Stiftungsrat
nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so können beide gemeinsam einen neuen
Stiftungszweck beschließen. - Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Stifters und der 75prozentigen Mehrheit
der Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein. - Der Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V. und der Stiftungsrat können gemeinsam
mit jeweils 75% der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Stiftung beschließen,
wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig
zu erfüllen.
§ 13 Trägerwechsel
- Im Falle der Auflösung oder des Wegfalls des Stiftungsträgers kann der Stiftungsrat
die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder die Überführung in eine
rechtsfähige Stiftung beschließen.
§ 14 Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Stiftung an den Verein Hilfe für das verlassene Kind e.V.,
ersatzweise an den PARITÄTISCHEN Hessen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben, die dem Stiftungszweck
möglichst nahe kommen.
(Neufassung der Satzung vom 17.10.2016)